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Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleisten. Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen.
Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und…
Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für…
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein…
Änderungen der Satzung der kirchlichen Anstalt ,,Katholische Soldatenseelsorge" bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.