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Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
Die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie führt die Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt.
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Ihm obliegt auch die…
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des…
Die Anstalten unterstehen der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird.
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) aus. II. Organisation
Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.