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Die Einrichtung der Weiterbildung erläßt Teilnehmern auf Antrag Teile des Lehrgangs in dem Umfang, in dem gleichwertige Vorleistungen nachgewiesen werden.
Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses eintreten.
Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eintreten. Dies gilt entsprechend für erfolgreich abgeschlossene Teile eines Lehrgangs und erfolgreich besuchte Kurse.
Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ersten Schulabschluss und zum Erweiterten Ersten…
In einen Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss,…
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten…
Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen.
Der Prüfungsausschuß läßt den Teilnehmer zur Abschlußprüfung zu, wenn die für den Lehrgang vorgeschriebenen Kurse mit mindestens ausreichenden Vornoten in allen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.