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Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse.
Der Umlegungsausschuss hat auch die vereinfachten Umlegungen durchzuführen. Er hat die der Gemeinde nach den §§ 80 bis 84 mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2…
Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben…
Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses…
Der Umlegungsausschuss kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme, insbesondere die von der Gemeinde mit der Ausarbeitung des…
Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde bedienen.
Die Gemeinden können vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 bis 84 BauGB den Umlegungsausschüssen zur selbständigen Durchführung übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.