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Zur Durchführung der Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuchs zustehenden Befugnisse.
Der Umlegungsausschuss hat auch die vereinfachten Umlegungen durchzuführen. Er hat die der Gemeinde nach den §§ 80 bis 84 mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs zustehenden Befugnisse. Die Einleitung des Verfahrens obliegt der Gemeinde. Wegen vereinfachten Umlegungen allein braucht ein Umlegungsausschuss nicht bestellt zu werden.
Umlegung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist auch die vereinfachte Umlegung.