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Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
die Sicherheitsbeleuchtung,
die Sicherheitsstromversorgung,
die Alarmierungseinrichtungen,
die Brandmeldeanlage und
die Rettungswege auf dem Grundstück.
Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.
Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage enthalten.
Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen
Angaben über die Zahl der Betten und
eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen
enthalten.
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.