§ 20 Nr. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
§ 12 Abs. 4 NRW-27719Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der…
§ 20 Nr. 1 GarVODritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen,
§ 5 Abs. 5 Nr. 2 SächsGarStellplVOEinstellplätze und Fahrgassen
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BauVorlVOBauvorlagenverordnung (BauVorlVO) Vom 15. Juni 2011
soweit erforderlich, die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit,