Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Leistungen berechtigten Personen ist das Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 nicht anzuwenden. Bereits festgesetzte Leistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen. Soweit die nach diesem Gesetz Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz beanspruchen können, ist die Bestimmung des § 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden.
Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der…
Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen…
Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der…
Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April 1950; für die Zeit…
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper‑, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Leistungen anzurechnen,…
Die Unfallfürsorge nach Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.