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Die Unfallfürsorge nach Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird gewährt
für aktive Beamtinnen und Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,
für aktive Richterinnen und Richter von der Präsidentin oder dem Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich und
im Übrigen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Abweichend von Nummer 1 können für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 109 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Befugnisse vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei übertragen werden.
§ 53 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Versagung der Unfallfürsorgeleistungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und…
Unfallfürsorge (§§ 35 bis 55),
Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der in…
Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt,…
Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die…
Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.