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Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
frühere Namen und
derzeitige Staatsangehörigkeiten.
Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
| derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,
Auf Ersuchen übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen je nach Umfang des…
Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des…
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die…
Für die Erteilung des Religionsunterrichts dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen von den Schulaufsichtsbehörden an die Kirchen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.