Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes sowie bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit folgende Daten ihrer Mitglieder: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501-0502, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 8. Staatsangehörigkeiten 1001, 9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101-1102, 10. Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift) 1200-1233, 11. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309, 12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend; bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402, 1408-1409, 13. Zahl der minderjährigen Kinder 14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a, 15. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904. 16. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes. Im Fall einer sonstigen Änderung dieser Daten übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen neben den geänderten Daten auch alle weiteren in Satz 1 genannten Daten.
Hat das Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln die Meldebehörden von diesen Familienangehörigen die folgenden Daten: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0902-0903, 1501-1502c, 1517-1518c, 1601-1602, 2. Vornamen 904, 1503, 1519, 1603, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0602, 0906, 1505, 1521, 1604, 4. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a, 5. Staatsangehörigkeiten 1001, 6. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 7. Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift) 1200-1213a, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606, 9. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605, 10. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Widerspruch nach § 42 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vor, werden nur die zur Steuererhebung erforderlichen Daten nach den Ziffern 1 bis 7 übermittelt.
Auf Ersuchen übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen je nach Umfang des Ersuchens einzelne oder alle Daten ihrer Mitglieder nach Absatz 1 und der Familienangehörigen nach Absatz 2.