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Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Prüfung weiter anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.