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Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes mithilfe des elektronischen Verfahrens zum Zweck der dauerhaften Vorhaltung des Nachweises über das Bestehen der Fischerprüfung an das Landesamt. Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung einen Zugangscode, mit dem er den Fischereischein unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens des Landesamts oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde beantragen kann. Auf Wunsch erhält der Prüfling ein Zeugnis über die bestandene Prüfung gemäß Anlage 4, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.
Hat der Prüfling den nach § 6 Abs. 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nichtbestandene Teil der Prüfung wiederholt zu werden.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der…
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der zu…
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm unter Hinweis auf § 9 Absatz 1 mitgeteilt wird, welche…
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.