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Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.
Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.
Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.
Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf…
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf…
Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an…
In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
Ein vom Personalrat gemäß § 15 Absatz 13 in den Rundfunkrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.