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Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Eigenunternehmen und Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht nach § 42 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages, einschließlich der Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen, vorzulegen. Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.
Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei Eigenunternehmen und solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.
Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LfM unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die…
Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des…
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios…
Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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