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Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.
Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert, qualifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.
Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und…
Der WDR führt regelmäßige Leistungsanalysen nach § 26a Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages durch. Regelmäßig berichtet die Intendantin oder der Intendant…
Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach § 111a zuständigen Behörden die zur…
Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht nach § 42 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages,…
Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.