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Es gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.
§ 14 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 14 Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen Es gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in…
Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über…
Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und…
Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu…
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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