Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Der Wahlleiter macht die Erklärungen und Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 in geeigneter Weise 16 Tage vor der Wahl sowie, falls sich Nachmeldungen ergeben…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das…
Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung…
Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.