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Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.
Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mitzuwirken, insbesondere die…
Der Wahlleiter macht die Erklärungen und Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 in geeigneter Weise 16 Tage vor der Wahl sowie, falls sich Nachmeldungen ergeben…
Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am…
Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.