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Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben, sofern der Mangel nicht bereits im Verfahren nach § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 Buchstabe a zum Sitzverlust geführt hat; § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende Anwendung.
nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl…
Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts…
Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung. VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.