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Ein Vertreter verliert seinen Sitz
durch Verzicht,
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3),
durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),
durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
Wahlberechtigung
Wegfall seiner Wählbarkeit.
im Falle des § 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;
Ersatzbestimmung von Vertretern
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.