Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse der Finanzministerin oder des Finanzministers enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme der Finanzministerin oder des Finanzministers die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle der Finanzministerin oder des Finanzministers endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der…
Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums…
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung…
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die…
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung…
Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.