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Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz…
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der…
Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.