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Ein Verwaltungsakt darf vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. Das gilt auch für Verwaltungsakte, die mit einer Nebenbestimmung versehen oder verbunden werden.
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.…
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen…
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen…
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des…
Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.