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Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.
Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände…
Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen…
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur…
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.