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Das zuständige Ministerium darf
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur…
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.