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Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeldübertragen:
Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 10 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,
Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro und
im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro
niederzuschlagen sowie
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:
Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,
Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro und
im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro
niederzuschlagen sowie
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 3 000 Euro zu erlassen.
Absatz 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen…
bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und der unbefristeten…
§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.