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Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben…
Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie…
Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann,…
Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu…
Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.