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Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
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