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Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Der Landesrechnungshof kann die Prüfung durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen.
Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. Die laufende Beratung des Landtags, seiner Ausschüsse und einzelner Mitglieder bleibt hiervon unberührt.
Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag…
Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner…
Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam…
Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen und nach…
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.