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Das Große Kollegium entscheidet a) über den Bericht an den Landtag nach § 97 der Landeshaushaltsordnung, b) über die Unterrichtung des Landtags nach § 99 der Landeshaushaltsordnung, c) über die Beratung des Landtags oder der Landesregierung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung, d) über sonstige Stellungnahmen gegenüber dem Landtag, e) über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt; das Große Kollegium kann die Angelegenheiten an das Kleine Kollegium zurückverweisen.
In den Fällen des Absatzes 1 treten die übrigen Mitglieder der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Prüfungsabteilung mit Sitz und Stimme zu dem Großen Kollegium hinzu.
Das Große Kollegium entscheidet ferner a) über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter, die nicht einer Abteilung angehören, gegeben ist, b) über Angelegenheiten, in denen eine einstimmige Entschließung nach Absatz 5 nicht zustande kommt, c) in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Kleinen Kollegiums, das an dieser festhält, oder einer Entscheidung des Großen Kollegiums abweichen will, d) über Vereinbarungen mit anderen Rechnungshöfen.
Ist die Zuständigkeit des Großen Kollegiums nicht gegeben, entscheidet ein Kleines Kollegium.
Über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter einer Abteilung gegeben ist, können die zuständigen Kleinen Kollegien durch einstimmige Entschließung gemeinsam entscheiden.
Der Landesrechnungshof trifft seine Entscheidungen im Großen Kollegium oder in den Kleinen Kollegien.
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten…
Der Rechnungshof entscheidet im Kollegium durch Mehrheitsbeschluss. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend…
auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats oder von einer…
Für Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.