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Die Wohnungsbehörden haben die Wohnungen der anerkannten Verfolgten auf deren Antrag zu überprüfen. Falls sich bei dieser Prüfung ergibt, daß der Verfolgte und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Familie unzureichenden oder gesundheitlich nicht einwandfreien Wohnraum innehaben, hat die Wohnungsbehörde dem Verfolgten und seiner Familie bevorzugt zusätzlichen oder anderen gesundheitlich einwandfreien Wohnraum anzubieten.
Anerkannten Verfolgten, die nach Rückkehr aus der Emigration, der Kriegsgefangenschaft oder als Flüchtlinge im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz nehmen, ist bevorzugt angemessener Wohnraum zu beschaffen. Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen…
Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre…
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der…
Nach Abschluss der Maßnahme ist der untergebrachten Person eine Nachbesprechung und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. Auf…
Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein…
Bei der öffentlichen Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.