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Die im § 2 aufgeführten Personen gelten als verfolgt, wenn die Verfolgung des unmittelbar Betroffenen mindestens 3 Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Dauer gilt dies nur, wenn
die Verfolgung durch den damit ursächlich zusammenhängenden Tod beendet worden ist oder
Der nichtjüdische Teil einer Ehe oder einer Verbindung, der die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1950 zuerkannt worden sind, gilt als verfolgt, wenn er die Ehe nach dem 30. Januar 1933 oder die Verbindung nach dem 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zum Tode des jüdischen Teiles aufrechterhalten hat und der jüdische Teil anerkannt ist oder anzuerkennen wäre. Dies gilt nicht, sofern der nichtjüdische Teil nicht wesentlich schlechter behandelt worden ist als die andere deutsche Bevölkerung.
Die im § 1 Ziff. 2 genannten Personen gelten nur dann als verfolgt, wenn die im § 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände einzeln oder insgesamt…
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder…
Personen, die Verfolgung erlitten haben wegen einer Tat, deretwegen Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 (VOBlBZ S.…
die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei…
solche Personen, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ansässig gewesen sind sowie Volksdeutsche,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.