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Als Verfolgte sind ferner folgende Personen anzuerkennen:
Verwandte und uneheliche Kinder, denen der Verfolgte (§ 1) auf Grund der §§ 1601 ff. bzw. 1708 BGB nach bestem Können Unterhalt gewährt hat, wenn der Verfolgte mit ihnen bis zur Verfolgung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das gleiche gilt, wenn die häusliche Gemeinschaft vorher gegen den Willen der Betroffenen durch Maßnahmen der Behörden oder nationalsozialistischer Parteistellen aufgehoben oder die Aufhebung durch solche ihnen drohende Maßnahmen zwingend veranlaßt worden ist,
der Ehegatte des Verfolgten, wenn die eheliche Gemeinschaft während der Verfolgung bestanden hat. Eine im gegenseitigen Einverständnis zum Zwecke der Tarnung durchgeführte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft oder Lösung der Ehe steht der Anerkennung nicht entgegen,
der Verlobte, wenn der Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) zuerkannt worden sind und das Verlöbnis während der Verfolgung bestanden hat.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von…
Personen, die Verfolgung erlitten haben wegen einer Tat, deretwegen Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 (VOBlBZ S.…
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder…
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannte Verfolgte (§§ 1 bis 8, 10 und 13) betreut, die
solche Personen, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ansässig gewesen sind sowie Volksdeutsche,…
Als Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffern 1 und 3 sind nur folgende Tatbestände anzusehen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.