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Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die / der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die / der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.
Während des Zeitraums des Ableistens des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird die nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel…
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
Von der Kürzung ist abzusehen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.