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Bleibt eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde.
Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem…
Bleibt die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu…
Bleibt die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des…
Bleibt die Justizsekretäranwärterin oder der Justizsekretäranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu…
1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch auf…
Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.