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Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. Die Abgabe ist zu dokumentieren.
Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.
Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche…
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren…
Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung…
der Träger eines Krankenhauses, soweit er nach dem Gesetz über das Apothekenwesen Arzneimittel abgeben darf, oder für die Rekonstitution oder das Abpacken…
Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im…
Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.