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Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder Bezirksregierung für ihren Bezirk.
Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit dem Standort Gelsenkirchen übertragen.
Der Landesbetrieb wird zum 1. Januar 2001 errichtet.
Das Land wird Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, soweit nicht die Straßenbaulast auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften einem anderen…
Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.
für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten…
Der Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes werden nach einem von dem für das Straßenwesen zuständigen…
Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4, § 8 Absatz 1 Satz 5, § 9a Absatz 5 Bundesfernstraßengesetz werden dem…
Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.