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Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung betreffend Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
Straßenbaubehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Carsharinggesetzes ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der…
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des…
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu…
Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.
für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.