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Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, wohingegen die Etikettierung von Rindfleisch nicht in ihren…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen…
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems…
verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur…
Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.