Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern im Sinne der §§ 26 bis 44
das Ministerium,
die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33 Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,
Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2 und 43 Absatz 2 das Landesamt,
die Entgegennahme der Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5, für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3 das Ministerium.
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3 das Ministerium,
das Ministerium,
Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen. III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.