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Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei solchen Verzeichnissen gemäß § 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Über die…
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die…
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig. Die zuständige Bundesoberbehörde und die zuständigen Behörden legen bei der Einrichtung des…
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die empfangende Stelle,…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes…
Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.