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Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe des § 35 protokolliert wird.
Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in oder aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Vollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das für Justiz zuständige Ministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium fest.
Die elektronische Übermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Vollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und der Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 34 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 32 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.
Die Absätze 1 bis 10 finden im Jugendarrest keine Anwendung. Abschnitt 5 Schutzanforderungen
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt geführten…
Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der…
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten durch Abruf ermöglicht oder in dem…
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes erhobenen Daten können durch die zuständige Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Aufsicht einschließlich statistischer Zwecke in…
Die Übermittlung von Daten in Fällen der Absätze 1 bis 7 kann regelmäßig und auch durch die in § 1 Abs. 1 genannten Personen selbst erfolgen. Hierfür dürfen…
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.