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Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs.1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das Innenministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.
Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Innenminister anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anzurufen.
Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die…
Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das Innenministerium teilt die Entscheidung der…
Die Mitteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson…
Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit…
Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit…
Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.