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Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.
Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
1Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest. 2Er ist berechtigt, rechnerische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.