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Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.
Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.