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Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Absatz 1 Nummer 3 verstrichen ist. Für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; für die Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend; § 7 Absatz 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung.
Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Absatz 2 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7 und § 8 Absatz 1 Satz 2.
Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung anordnen,…
Die Zwangsvollstreckung aus den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtiteln (§ 1 Abs. 1) darf erst nach Ablauf der Frist beginnen, innerhalb deren…
Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor…
Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem…
1Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder…
1Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.