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Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
die Fälligkeit der Leistung,
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Dem Leistungsbescheid stehen gleich
die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, sowie
die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
Ohne Einhaltung der Schonfrist nach Absatz 1 Nummer 3 und ohne Mahnung nach Absatz 3 können beigetrieben werden:
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie
Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen sowie der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen…
die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.