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Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis 909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote, wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen wahr. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 905 Satz 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen…
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von…
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das…
Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.
1Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und…
Wegen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz findet die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850d Absatz 1 der Zivilprozessordnung und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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