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Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden.
Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.
Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Untergebrachten nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie…
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger…
Bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen ist eine ärztliche…
Sie dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. Soweit es sich um die Anwendung…
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie…
1Das ärztliche, therapeutische, pflegerische und sonstige mit der Aufsicht betraute Personal der Einrichtung darf im Rahmen der Unterbringung unmittelbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.